Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Umfang der Lieferungen und Leistungen

§1. Für alle Lieferungen oder Leistungen ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung der veoTEC GmbH (im Folgenden veoTEC genannt) in Verbindung mit diesen Allgemeinen Lieferungs- und Geschäftsbedingungen maßgebend. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Auch die Abweichung von der Schriftform ist schriftlich zu vereinbaren.

§2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Handbüchern und anderen Unterlagen behält sich die veoTEC Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung durch die veoTEC Dritten zugänglich gemacht werden.

B. Preis und Zahlungsbedingungen

§3. Die Preise gelten bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage ab Werk ausschließlich Verpackung.

§4. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen 8 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Die veoTEC ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen andere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die veoTEC berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen (§ 367 BGB).

§5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die veoTEC über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.

§6. Gerät der Besteller in Verzug, so ist die veoTEC berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.

§7. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder der veoTEC andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist die veoTEC berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen,

§8. auch wenn er Schecks angenommen hat. Die veoTEC ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

§9. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

C. Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel

§10. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der veoTEC aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller und seine Konzernunternehmen jetzt oder künftig zustehen, werden der veoTEC folgende Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

§11. Die Ware bleibt Eigentum der veoTEC. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die veoTEC als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum der veoTEC durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die veoTEC übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum der veoTEC unentgeltlich. Ware, an der die veoTEC (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

§12Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die veoTEC ab. Die veoTEC ermächtigt ihn widerruflich, die an die veoTEC abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

§13. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum der veoTEC hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller.

§14. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die veoTEC berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die veoTEC liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.

D. Frist für Lieferungen und Leistungen

§15. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen und Leistungen ist ausschließlich die Auftragsbestätigung der veoTEC maßgebend. Die Einhaltung der Frist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderliche Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.

§16. Die Frist gilt als eingehalten bei der Lieferung, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.

§17. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.

E. Gefahrübergang

§18Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen der veoTEC. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung durch die veoTEC gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

F. Inbetriebnahme

§19. Vor Beginn der Inbetriebnahme hat der Besteller dafür zu sorgen, dass sich die für die Arbeiten erforderlichen Teile an Ort und Stelle befinden und sonstige Vorarbeiten beendet sind, dass die Inbetriebnahme sofort begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

§20. Verzögert sich die Inbetriebnahme ohne Verschulden der veoTEC, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weitere erforderliche Reisen des veoTEC-Personals zu tragen.

§21. Die veoTEC haftet nicht für die Arbeiten seines Personals, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Inbetriebnahme zusammenhängen und soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind.

§22. Falls die veoTEC die Inbetriebnahme gegen Einzelberechnung übernommen hat, muss der Besteller die bei Auftragserteilung vereinbarten Rechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung übernehmen.

§23Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeuges und des persönlichen Gepäcks, die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

G. Abnahme

§24. Die Abnahme von Produkten erfolgt mit der erfolgreichen Durchführung der Funktionsprüfung. Soweit die veoTEC die Produkte vereinbarungsgemäß installiert, wird die Funktionsprüfung nach Anlieferung und Installation der Produkte am Aufstellungsort durch die veoTEC durchgeführt. Der Kunde ist berechtigt, an der Funktionsprüfung teilzunehmen. Nach erfolgter Funktionsprüfung teilt die veoTEC dem Kunden die Betriebsbereitschaft der Produkte mit.

§25. Bei allen anderen Produkten führt veoTEC die Funktionsprüfung im Rahmen der Endkontrolle durch; hier gilt die Abnahme als erfolgt, sofern der Kunde nicht innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung der Produkte schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels der Abnahme ausdrücklich widerspricht.

H. Software

§26. Die Software sowie die Software-Dokumentation sind Geschäftsgeheimnisse der veoTEC oder Gegenstand von Copyright oder anderen Schutzrechten der veoTEC. Der Besteller verpflichtet sich mit dem Öffnen der Software-Verpackung diese Rechte zu beachten und insbesondere die Copyright-Vermerke nicht zu löschen.

§27. Weder die Software und deren Datensicherungskopien noch die Software-Dokumentation dürfen zu irgendeiner Zeit an Dritte weitergegeben, ausgeliehen, vermietet oder in sonstiger Weise überlassen werden.

§28. Das Kopieren der Software, ganz oder auszugsweise, ist nicht gestattet. Davon ausgenommen sind zwei Kopien, die vom Lizenznehmer ausschließlich zu Datensicherungszwecken angefertigt werden dürfen. Ebenso ist die Vervielfältigung der Software-Dokumentation, ganz oder auszugsweise untersagt

§29. Die Software und die Softwaredokumentation unterliegen eventuell Änderungen. Geänderte Fassungen werden dem Besteller gegen übliches Entgelt zur Verfügung gestellt. Hierzu sind vom Besteller die Angaben der Seriennummer nachzuweisen.

I. Gewährleistung

§30. Gewährleistung für gelieferte Waren, Systeme und Software
Die veoTEC gewährleistet, dass die Produkte im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges frei von Material- und Fabrikationsfehlern sind. Die veoTEC verpflichtet sich, fehlerhafte Produkte nach eigener Wahl zu reparieren oder auszutauschen. Die veoTEC gewährleistet, dass die Software mit den von der veoTEC in der Programmdokumentation aufgeführten Spezifikationen entspricht sowie mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt wurde. Dennoch ist nach dem derzeitigen Stand der Technik der völlige Ausschluss von Fehlern in der Software nicht möglich.
Die Verantwortung für die Auswahl der Softwarefunktionen, die Nutzung, sowie die damit erzielten Ergebnisse trägt der Kunde. Die veoTEC wird Software-Fehler, welche die bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, berichtigen und zwar nach Wahl durch die veoTEC und je nach Bedeutung des Fehlers, entweder durch die Lieferung einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers.

§31. Gewährleistung für erbrachte Dienstleistungen
Die veoTEC gewährleistet, dass alle erbrachten Dienstleistungen den Spezifikationen und dem Umfang entsprechen, wie sie in der jeweiligen schriftlichen Vereinbarung unter Einbeziehung aller Änderungen und Erweiterungen dieser getroffen wurden. Die veoTEC verpflichtet sich, nicht ordnungsgemäß ausgeführte Dienstleistungen für den Kunden kostenfrei nachzubessern. Die veoTEC gewährleistet, dass alle erbrachten Dienstleistungen mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erbracht wurden. Dennoch ist bei dem derzeitigen Stand der Technik der völlige Ausschluss Fehlern nicht möglich.

§32. Allgemeine Regelungen
Der Kunde gewährt der veoTEC die zu etwaiger Mangelbeseitigung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Kunde diese, ist die veoTEC von der Gewährleistung befreit. Jegliche Gewährleistung entfällt sofern ein etwaiger Fehler darauf beruht, dass der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung durch die veoTEC Produkte/Werke verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder die Produkte/Werke nicht den veoTEC-Richtlinien gemäß installiert, betrieben und gepflegt worden sind. Die Gewährleistungspflicht beträgt, soweit nicht anders Abweichendes vereinbart wurde, 6 Monate; für Ersatzteile, Reparaturen und Ersatzteillieferungen oder Ersatz-Leistungen, die nach Ablauf der ursprünglichen Gewährungsfrist erfolgen, ebenfalls 6 Monate. Die Gewährleistungspflicht beginnt grundsätzlich mit der Ablieferung der Produkte beim Kunden; soweit die Produkte durch die veoTEC installiert werden, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Mitteilung der Betriebsbereitschaft. Für Dienstleistungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Mitteilung der Vollendung bzw. mit der Bereitstellung für den Kunden.

J. Sonstiges

§33. Erfüllungsort für beide Teile ist Nürnberg.

§34. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.